Repowering-Bonus
Der § 30 des EEG 2012 regelt das sogenannte Repowering, bei dem sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro Kilowattstunde erhöht, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind.
1.
Eine Windenergieanlage, die eine oder mehrere bestehende Altanlagen endgültig ersetzt (Repowering-Anlage), muss im selben oder in einem angrenzenden Landkreis der Altanlagen errichtet werden. Definition „Eine Anlage wird ersetzt, wenn sie höchstens ein Jahr vor und spätestens ein halbes Jahr nach der Inbetriebnahme der Repowering-Anlage vollständig abgebaut und vor Inbetriebnahme der Repowering-Anlage außer Betrieb genommen wurde.“
2.
Die ersetzte Alt EEG WEA muss vor dem 1. Januar 2002 in Betrieb genommen worden sein.
3.
Die Leistung der Repowering-Anlage muss mindestens das Zweifache der Altanlagen betragen.
4.
Die Altanlagen dürfen nachweislich nicht im selben oder in einem angrenzenden Landkreis wieder errichtet werden.
5.
Die Anzahl der Repowering-Anlagen die Anzahl der ersetzten Anlagen nicht übersteigt.
Um das vorhandenen Potenzial stärker zu erschließen, wurde auch mit der EEG Novellierung 2012 der Repower-Bonus bestätigt.
Banken und Netzbetreiber fordern immer häufiger die Vorlage eines unabhängigen Gutachtens als Nachweis für den Repowering-Bonus.
Die M.O.E. bietet Ihnen dieses unabhängige Gutachten zum Beispiel auf Basis der folgenden Unterlagen an:
• Für die Repowering WEA:
a) Baugenehmigung
i. mit Standortskizze und Landkreis
ii. EZE-Typ mit Nennleistung
b) Beantragte Netzanschlussleistung mit EZE Typ und Anzahl
c) Inbetriebnahmeprotokoll
d) alternativ: Eine schriftliche Stellungnahme, wann die Inbetriebnahme der Neu EZE geplant ist. (Die Inbetriebnahme
der Neuanlage darf dabei nicht später als zwölf Monate nach dem Abbau der Altanlage(n) erfolgen)
• Für die Alt WEA:
a) Anzahl, Typ und installiert Leistung
b) Inbetriebnahmeprotokoll (Erstinbetriebnahme)
c) Baugenehmigung
i. mit Typ und Nennleistung
ii. Standort (mindestens Landkreis)
d) EEG Anlagenschlüssel (eindeutige Identifizierung der Bestands-EZE)
e) Schriftlicher Nachweis über den Verbleib der EZE (Die abgebauten Altanlagen dürfen
nicht im selben oder benachbarten Landkreis wieder aufgestellt werden)
f) Protokoll über die außer Betriebnahme der Altanlagen
Sie erhalten von uns folgende Dienstleistung:
1. Erstellen einer projektspezifischen Liste mit notwendigen Unterlagen
2. Bewertung der eingereichten Unterlagen
3. Erstellung einer Repowering-Bescheinigung gemäß §30 EEG 2012, sobald alle
notwendigen Anforderungen erfüllt sind
Die Vorlage des Gutachtens ist spätestens zum 28.02 des Folgejahres beim Netzbetreiber vorzulegen, um den Repowering-Bonus rückwirkend zu bekommen.